Krankenfahrten

Krankenfahrten

Eine Taxifahrt zum Arzt oder Krankenhaus sollte bequem und problemlos sein. Auf wunsch begleiten wir Sie auch bis zur Patientenaufnahme.

Bei Krankenfahrten sind einige Dinge zu beachten, die wir Ihnen hier näher erläutern wollen:

Grundsätzliches
Zuzahlungen

Grundsätzliches:

Eine Beförderung mit einem Taxi kommt für Sie in Frage, wenn Sie kein akuter Notfallpatient sind und während der Fahrt sitzen können. Zudem dürfen Sie nicht unter einer ansteckenden, meldepflichtigen Krankheit leiden. Des weiteren muss ausgeschlossen sein, dass Sie während der Beförderung aufgrund Ihrer Krankheit fachliche Betreuung durch ausgebildetes Personal wie Arzt, Krankenpflege oder Rettungsdienst benötigen.

Wichtig: Alle Fahrten müssen im Voraus durch Ihren Arzt verordnet und durch Ihre Krankenkasse genehmigt werden!

Ihr Arzt kann eine Krankenfahrt mit unseren Taxen verordnen, wenn
· die Beförderung im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung medizinisch
  zwingend notwendig ist
· Sie aus zwingenden medizinischen Gründen nicht mit Ihrem Kfz oder öffentlichen
  Verkehrsmitteln fahren können
Dabei ist zu beachten:
· Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung
· Notwendigkeit der – auf dem direkten Weg zu erfolgenden – Beförderung ist gesondert
  für Hin- und Rückfahrt zu begründen
· Sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ist je Patient eine Sammelfahrt
  unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen
  Ziel zu fahren sind

Generell zulässig ohne Genehmigung der Krankenkasse sind Verordnungen für folgende Fahrten:

· Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Hin- und Rückfahrt)
· Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (im Krankenhaus); muss unter
  Angabe der Behandlungsdaten unbedingt auf Transportschein angekreuzt sein.
  Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären
  Krankenhausbehandlung
· Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxis
  sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums
  unbedingt auf Transportschein angekreuzt sein)

Ausnahmsweise sind Krankenfahrten-Verordnungen bei folgenden ambulanten Behandlungen möglich:

Gruppe 1:
Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten so, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist. Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei
· Fahrten zur Dialysebehandlung
· Fahrten zur Strahlentherapie
· Fahrten zur Chemotherapie

Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen (beispielsweise MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden usw.).

Gruppe 2:
Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen
2 oder 3 vor.

Gruppe 3:
Gleichgestellt der Gruppe 2 sind Patienten (auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Einstufungsbescheides), die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.

Hier gilt immer: vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich!
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungs- mittels, Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt fest.

Zuzahlungen:

Infos über die Zuzahlungsregelung:

Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen und genehmigten) Beförderung – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro – zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der angefallene Fahrpreis zu zahlen. Die bisherige“ 13 Euro-Regelung“ ist entfallen!

Infos zur Belastungsgrenze:

Grundsatz: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Ausnahme: 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind. Als schwerwiegend chronisch wird eine Erkrankung durch die Krankenkasse festgestellt, wenn sie länger als ein Jahr und mindestens einmal pro Quartal behandelt wurde sowie entweder
· Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder
· ein Behinderungsgrad bzw. eine Erwerbsminderung von 60 % vorliegt oder
· eine kontinuierliche ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist,
  ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebens-erwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Überschreiten der Belastungsgrenze:

Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung über das Überschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch beispielsweise die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.

Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen, die eine theoretische Berechnung durchzuführen hat.